Allgemeine Geschäftsbedingungen pdf

I.   Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Firma Bergast, Dipl.-Ing. Ugur Dogu, Wilhelmstr. 26-30, D-13593 Berlin, im folgenden "Bergast" genannt. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer.

2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Bergast nicht, auch wenn Bergast nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird Bergast nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.



II.   Abschluss des Vertrags
1. Alle Angebote von Bergast sind frei bleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Gewicht oder Maßen bleiben im Rahmen des Zumutbaren und des vorgesehenen Verwendungszweckes vorbehalten.

2. Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

3. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von Bergast ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. §312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.

4. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Bergast aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Bergast wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Bergast oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. Bergast kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Bergast eingegangen ist, abgeben.

5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Bergast ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird Bergast unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.

6. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Bergast ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Bergast.

Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Bergast nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei Bergast eingeht.

7. Die Mitarbeiter sowie sonstige Vertriebsmittler von Bergast sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Bergast abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung von Bergast.



III.   Preise und Lieferungen
1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten jeweils nur die am Liefertag gültigen Preise ab Lager Berlin. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat .Bergast die Ware zur vereinbarten Lieferzeit an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift in Berlin zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Bei Exportsendungen nicht verzollt, nicht versteuert.

2. Die Lieferkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die angegebenen Lieferzeiten sind freibleibend. Das Lieferdatum gilt als eingehalten, wenn die bestellte Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist das Lager von Bergast oder das Lager des Lieferwerkes verlassen hat. Wird die Lieferfrist überschritten, so kann der Kunde, falls keine höhere Gewalt vorliegt, eine angemessene Nachfrist setzen. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Streik, Rohstoff- und Warenmangel, Unwetter, Betriebsstörungen, Stockungen der An- und Ablieferungen, und zwar auch soweit solche Umstände bei unseren Lieferern eintreten. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig.

3. Bei der Warenannahme ist genauestens im Beisein des Frachtführers zu prüfen, ob die Lieferung unversehrt und vollständig ist. Beschädigungen und/oder Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen und uns innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware zu melden. Spätere Meldungen über Transportschäden können nicht anerkannt werden. Die Wahl der Versandart bleibt Bergast nach bestem Ermessen überlassen.

3. Die Gefahr geht unabhängig davon, ob die Beförderung durch Bergast, den Kunden oder Dritte erfolgt, mit Beginn der Verladung der Ware auf den Besteller über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für dessen Rechnung vorgenommen. Etwaige Transportschäden gehören nicht in den Verantwortungsbereich von Bergast.



IV.   Kaufpreis, Zahlung und Abnahme der Ware
1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und - soweit ein solcher nicht bezeichnet ist - mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen.

2. Bergast ist nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte Ware oder Verpackungsmaterial aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von Bergast an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.

3. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die Bergast obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.

4. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Bergast auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von Bergast gegen den Kunden.

5. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Bergast bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Bergast sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

6. Bergast kann eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.

7. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Bergast werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.

8. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Bergast aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kundes wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung.

9. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Bergast bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Berlin abzunehmen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er von dem Vertrag in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer V.1-2. von dem Vertrag zurücktritt.



V.   Rücktritt
1. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Bergast obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, Bergast mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Bergast zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Bergast gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar an Bergast zu erklären.

2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Bergast berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Bergast oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Bergast nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Bergast unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Bergast die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.



VI.   Beanstandungen, Garantie und Gewährleistungen
1. Bei der Warenannahme ist genauestens im Beisein des Fahrers zu prüfen, ob die Lieferung unversehrt und vollständig ist. Wenn etwas beschädigt ist oder ein Packstück fehlt, muss dies auf den Frachtpapieren vermerkt und vom Fahrer gegengezeichnet werden. Spätere Meldungen über Transportschäden können nicht anerkannt werden. Bergast ist berechtigt, wenn Beanstandungen gerechtfertigt sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Sowohl für die Nachbesserung als auch für die Ersatzlieferung übernimmt Bergast im selben Umfang die Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Ansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, soweit Bergast nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wurde.

2. Bergast gewährt dem Fachhandel eine Teilegarantie von 12 Monaten, gerechnet ab dem Datum des Gefahrenübergangs. Während
dieser Zeit liefert Bergast die Ersatzeile kostenlos. Hiervon ausgenommen sind Verschleißteile, Glas und Leuchtmittel. Die defekten Teile müssen uns zur Begutachtung zugeschickt werden. Die Garantie entfällt bei unsachgemäßem Umgang mit dem Produkt. Bemerkung: Reparaturen können auch in unserer hauseigenen Werkstatt ausgeführt werden. In diesem Fall muss uns das defekte Produkt frachtfrei zugestellt werden. Für Kostenvoranschläge berechnen wir pauschal € 50,00 (zzgl. MwSt.), wenn die Reparatur nicht ausgeführt werden soll. Weitere Ansprüche, insbesondere solche aus Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Ausdrücklich ausgenommen sind gebrauchte Maschinen, für die wir keine Gewährleistung übernehmen.



VII.   Rücksendungen, Erstattung von Mehraufwendungen und Entsorgung
Ware, die aufgrund einer Vereinbarung oder eines Rechts an Bergast zurückgegeben wird, muss vollständig, transportsicher verpackt und gereinigt sein. Mehraufwendungen; Abnutzung, Verschleiß sowie Entsorgungsaufwendungen sind an Bergast zu vergüten. Rücksendungen erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden.



VIII.   Eigentumsvorbehalt
1. Die von Bergast an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Bergast. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

2. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Bergast.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunde verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Bergast und Bergast erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Bergast eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Bergast. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Bergast, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Bergast an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Bergast ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der

Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Bergast ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Bergast abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von Bergast einzuziehen. Bergast darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Bergast hinweisen und Bergast hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Bergast die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber Bergast.

7. Bergast wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

8. Tritt Bergast bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.



IX.   Sonstige Regelungen
1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von Bergast im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

3. An von Bergast in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen , Planungsunterlagen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Bergast alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.



X.   Allgemeine Haftungsbegrenzungen
Weitergehende als in diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zu gestandenen Ansprüche (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Falschlieferung) sind ausgeschlossen. Der Ausschluss findet nicht statt, soweit Ansprüche auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.



XI.   Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Berlin. Der Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit Kunden, einschließlich der Wechsel und Scheckforderungen, ist Berlin. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sein oder werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Technische Änderungen und Irrtümer, sowie Preisänderungen vorbehalten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt.



XII.   Copyright
bergast® ist ein gesetzlich geschütztes Warenzeichen, und jeglicher Gebrauch dieser Schutzmarke ist strengstens verboten.

Stand: November 2011.